Satzung

Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

§ 1 Selbstverständnis

§ 2 Aufgaben

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

Zweiter Abschnitt:

Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK- Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

§ 7 Territorialitätsprinzip

§ 8 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

§ 9 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Bund

§ 10 Rechte und Pflichten der Kreisverbände

Dritter Abschnitt:

Organisation

§ 11 Organe

§ 12    Stellung und Zusammensetzung der Landesversammlung

§ 13    Aufgaben der Landesversammlung

§ 14    Durchführung der Landesversammlung

§ 15    Stellung und Zusammensetzung des Landesausschusses

§ 16    Aufgaben des Landesausschusses

§ 17    Sitzungen des Landesausschusses

§ 18    Präsidium

§ 19    Aufgaben des Präsidiums

§ 20    Der Präsident

§ 21    Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 22    Landesgeschäftsführer

§ 23    Aufgaben des Vorstandes

§ 24    Verbandsgeschäftsführung Land

§ 25    Aufgaben der Verbandsgeschäftsführung Land

§ 26    Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

§ 27    Landesgeschäftsstelle

§ 28    Fach- und Sonderausschüsse

§ 29    Der Konventionsbeauftragte

Vierter Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 30    Wirtschaftsführung

§ 31    Gemeinnützigkeit

Fünfter Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 32    Ordnungsmaßnahmen

§ 33    Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

§ 34    Schiedsgericht


Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 35    Auflösung

§ 36    Teilunwirksamkeit

§ 37    Inkrafttreten

Präambel

(1) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.

Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.

(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.

(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften  fördert  die  humanitäre  Tätigkeit  der  Nationalen

(5) Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.

(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.

Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.

(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.

(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

Vorbemerkung:

Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.

Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (Bundesverband). Der Landesverband Berliner Rotes Kreuz ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landes Berlin.


(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e.V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmondes ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Landesverbandes Berliner Rotes Kreuz und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Landesverband.

Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 5  Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

(1) für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;

(2) für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

(3) für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;

(4) für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit; 

(5) für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestaltung seiner Verwendung;

(6) für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(7) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(8) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahr zu nehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond- Gesellschaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. die satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.

Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V.;

b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;

c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung;

d) für die Umsetzung und Durchführung der Rahmenfördervereinbarung oder entsprechender Folgeregelungen zwischen dem Land Berlin und der LiGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin, soweit die Umsetzung nicht Angelegenheit eines Kreisverbandes ist;

e) Daneben kann die Landesversammlung mit einfacher Mehrheit weitere Aufgaben dem Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. übertragen, für ausschließliche Zuständigkeiten edarf es einer 2/3 Mehrheit.

(3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Gesundheits-und Krankenpflege und Gesundheits-und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seine Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.

Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.

(4) Die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes und deren Gliederungen sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen

Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweilige übergeordnete Gliederung die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

(5) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4) umzusetzen.

(6) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(7) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

(8) Satzung und Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Bundesverbandes gemäß § 6 Abs. 5 der Bundessatzung.

(9) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der jeweils übergeordneten Gliederung und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

§ 7  Territorialitätsprinzip

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. darf im Gebiet eines anderen Landesverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. kann in dem Gebiet eines anderen Landesverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.

(3) Stellt der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Bund zur Wahrnehmung eines Hauptaufgabenfeldes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung) nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e.V. nach Anhörung des betreffenden Landesverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Bund, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seine Gliederungen entsprechend und werden in seiner/ihren Satzung/en ausschließlich geregelt.

§ 8 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.

(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.

(4) Gemäß Absatz 1 sind dem Landesverband (Landesgeschäftsstelle) insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
  • Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen
  • Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Landesverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und über diesen auch über dessen Gliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf angemessene Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Landesverbandes auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

(6) Der Landesverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 9 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Bund

(1) Die nach § 20 der Bundessatzung gefassten Beschlüsse sind für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. grundsätzlich verbindlich.

(2) Soweit der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. einen Beschluss gemäß §§ 20, 21 der Bundessatzung nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Bund beantragen.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Bund entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. zuzustellen.

(4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Bund die Befreiung ab, kann der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e.V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

§ 10 Rechte und Pflichten der Kreisverbände

(1) 

a) Die Kreisverbände nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr und achten auf deren Erfüllung in den Ortsvereinen;

b) sie haben die Mitwirkungsrechte im Landesverband nach §§ 12 - 17;

c) sie haben Anspruch auf Rat und Hilfe des Landesverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.

(2) Die Kreisverbände verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4).

(3) Ein Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden.

Ein Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.

Stellt ein Kreisverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 25 nicht sicher, entscheidet das Präsidium nach Anhörung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

(4)

a) Die Kreisverbände geben sich eine Satzung, die der vom Bundesverband erlassenen Mustersatzung in der vom Präsidium und Präsidialrat jeweils letzten verabschiedeten Fassung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen vor Stellung  des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gemäß § 16 Abs. 3 der Bundessatzung oder gemäß § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Satzung oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.

b) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 100.000,00 Euro überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

c) Die Kreisverbände und deren Gliederungen sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften des Kreisverbandes und seiner Gliederungen sind die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes und die vorherige Zustimmung des Landesverbandes einzuholen. Bei Partnerschaften der Ortsvereine und ihrer Gliederungen ist darüber hinaus die vorherige Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen.

d)  Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

e) Die Kreisverbände führen an den Landesverband die gem. § 13 Abs. 2 g) festgesetzten Mitgliedsbeiträge ab.

f) Die Kreisverbände sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Landesverband bis zum 30.09. des Folgejahres vorzulegen.

g) Der Landesverband ist berechtigt, die Wirtschaftspläne, Jahres- abschlüsse, Bücher und Kassenführung der Kreisverbände zu prüfen. Führt die Überprüfung zu berechtigten Beanstandungen, hat der betroffene Kreisverband die Kosten der Prüfung zu tragen.

Dritter Abschnitt: Organisation

§ 11 Organe

(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. sind:

  • die Landesversammlung,
  • der Landesausschuss,
  • das Präsidium,
  • der hauptamtliche Vorstand,
  • die Verbandsgeschäftsführung Land.

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Die Sitzungen der Organe sollen grundsätzlich in Präsenz stattfinden. Sie können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oderVideokonferenz)  oder in einer   gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob eine Sitzung in Präsenz oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, wird durch das einladende Organ entschieden. Für Sitzungen von Gremien, die keine Organe sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(6) Beschlüsse über die Auflösung  des Vereins oder nach §13 Umwandlungsgesetz können nur in Präsenzveranstaltungen stattfinden.

§ 12 Stellung und Zusammensetzung der Landesversammlung

(1) DieLandesversammlung  ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.

(2) Die Landesversammlung besteht aus:

  • den von den Kreisverbänden entsandten Delegierten,
  • den Mitgliedern des Landesausschusses,
  • den Vertretern der mit Stimmrecht ausgestatteten gemeinnützigen Organisationen (§ 3 Abs. 2 b) und
  • den Vorsitzenden der Fachausschüsse.

Mitglieder des Landesausschusses können nicht Delegierte sein.

Die Zahl der Delegierten eines Kreisverbandes bestimmt sich wie folgt: Jeder Kreisverband kann pro angefangene 1000 Mitglieder einen Delegierten entsenden. Jeder Kreisverband hat aber mindestens drei Delegierte und maximal zwölf Delegierte. Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreis-, Landes- oder Bundesverbandes können keine Delegierten sein. Die Anzahl der Delegierten bemisst sich nach dem gemeldeten Mitgliederbestand am 31.12. des Vorjahres der Landesversammlung.

(3) Jedes Mitglied der Landesversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(4) Der Vorstand nimmt beratend an der Landesversammlung teil.

§ 13 Aufgaben der Landesversammlung

(1)Die Landesversammlung wählt das Präsidium gem. § 18 Abs. 1 a) - d) sowie den Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter.

Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann  die Landesversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.

(2) Die Landesversammlung

a) beschließt über strategische Ziele und verbindliche Regelungen für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder;
b) beschließt über strategisch wichtige Aufgabenfelder, soweit diese nicht verbindlich durch den Bundesverband vorgegeben werden;
c) beschließt den Wirtschaftsplan;
d) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;
e) beschließt über die Entlastung des Präsidiums;
f) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;
g) setzt die von den Mitgliedern an den Landesverband zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest;
h) genehmigt Ordnungen, insbesondere Finanzordnung, Ordnungen der Gemeinschaften;
i) Beschlussfassung gemäß § 6 Abs.2 e;
j) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen;
k) beschließt über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund;
h) entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds, soweit dies nicht dem Landesausschuss zugewiesen ist;
i) entscheidet über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds;
j) entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes;
k) beschließt über Änderungen der Satzung, die Auflösung des Landesverbandes und den Austritt aus dem Bundesverband.

3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten.

§ 14 Durchführung der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung findet einmal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Landesversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von drei Kreisverbänden unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(2) Die Landesversammlung wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt per E-Mail an die dem Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angeben, werden per einfachen Brief eingeladen. Maßgeblich für die Wahrung der Ladungsfrist ist der Tag der Absendung der E-Mail bzw. der Aufgabe zur Post.

(3) Die Mitglieder können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Landesgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder der Landesversammlung zustimmen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Für die Durchführung der Wahlen gilt die Wahlordnung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V., die als Anlage zu dieser Satzung genommen wird.

§ 15 Stellung und Zusammensetzung des Landesausschusses

(1) Der Landesausschuss ist beschließendes Organ für die ihm durch diese Satzung oder Beschlüsse der Landesversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Der Landesausschuss besteht aus:

a) den ehrenamtlichen Vorsitzenden/Präsidenten der Kreisverbände
b) den Mitgliedern des Präsidiums
c) dem Katastrophenschutzbeauftragten Landesverbandes
d) dem Konventionsbeauftragten des Landesverbandes
e) einem Vertreter der DRK-Schwesternschaft Berlin e.V.

Soweit ein Vorsitzender eines Kreisverbandes an der Teilnahme verhindert ist, ist ein durch eine schriftliche Vollmacht ordnungsgemäß ausgewiesener Vertreter des Kreisverbandes teilnahmeberechtigt. Die übrigen Vertreter haben sich durch entsprechende schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Mitglieder des Vorstands und die Vorsitzenden von Ausschüssen sind berechtigt, an der Landesausschusssitzung teilzunehmen. Sie haben lediglich beratende Stimme.

§ 16 Aufgaben des Landesausschusses

(1) Der Landesausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit des Landesverbandes durch Erfahrungsaustausch und Vorschläge zu fördern. Er berät das Präsidium über grundsätzliche Fragen der Rotkreuzarbeit.

(2) Der Landesausschuss ist neben den vorstehend in § 16 (1) aufgeführten allgemeinen Aufgaben für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1.  
    1. Beschlussfassung über Empfehlungen zur Behandlung grundsätzlicher Fragen der Rot-Kreuz-Arbeit;
    2. Koordination der Zusammenarbeit der Kreisverbände sowie der Zusammenarbeit zwischen Landesverband und Kreisverband;
    3. Erlass von allgemeinen verbindlichen Dienst- und anderen Ordnungen, soweit deren Erlass nicht in der Satzung selbst anderweitig geregelt ist;
    4. Koordination der Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung;
    5. Aufnahme und Ausschluss von juristischen Personen als kooperative Mitglieder;
    6. Beschlussfassung über die Gründung von Tochtergesellschaften oder Beteiligungsgesellschaften des Landesverbandes, Erwerb oder Veräußerung von Immobilien, soweit hier nicht bereits eine direkte Zuständigkeit des Landesverbandes gemäß § 6 Abs. 2 gegeben ist;

      Der Landesausschuss ist zuständig für die Beschlussfassung über die Gründung und den Erwerb von wesentlichen Beteiligungen (i.S. des § 74 Abs. 2 AO) von Tochtergesellschaften oder Beteiligungsgesellschaften des Landesverbandes;

    7. Verabschiedung von Beschlussvorlagen für die Landes- versammlung;
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.;
    9. Empfehlungen über Einsatzgelder, Aufwandsentschädigung, Beiträge der Mitglieder der Kreisverbände und Mindestleistungsentgelte für Mitglieder bei deren ehrenamtlicher Tätigkeit;
    10. Entgegennahme des Berichts des Präsidiums über die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vorstand des Landesverbandes;
    11. Benennung der Delegierten des Landesverbandes für die Bundesversammlung.


2. Der Landesausschuss erlässt auf Vorschlag des Präsidiums Bestimmungen, durch die einheitliche Regelungen mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände geschaffen werden sollen.

  1. Dazu gehören auch:
    a. Die Umsetzung der Beschlüsse der Landesversammlung gemäß § 13 Abs. 2 a.
    b. Die Umsetzung der Beschlüsse der Landesversammlung gemäß § 13 Abs. 2 b.;
    c. Festlegung von Mindestregelungen für die Satzungen der Mitgliederverbände und gegebenenfalls derer Mitgliedsvereine;
    d. - unbesetzt -
    e. Festlegung von Aufwandsentschädigungen, Leistungsentgelten und Pauschalentschädigungen sowie die Sicherung gleicher Behandlung des Ehrenamtes und der Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes sowie Festlegung von Mitgliedsbeiträgen im Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz auf Vorschlag des Finanzausschusses.

3. Der Landesausschuss kann Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land mit einfacher Mehrheit beanstanden und aufheben.

4.Der Landesausschuss beruft Fachausschüsse zur Unterstützung seiner laufenden Arbeit, z.B. einen Ausschuss Wohlfahrt und Soziales und einen Rechtsausschuss, sowie den Finanzausschuss ein, mindestens jedoch den Rechts- und den Finanzausschuss.

Den Ausschüssen gehören je ein Vertreter von mindestens fünf ehrenamtlichen Kreisvorständen und ein Präsidiumsmitglied an.

Die Sitzungen der Ausschüsse finden nach Bedarf, beim Finanzausschuss jedoch mindestens zwei Mal im Jahr statt.

Der Finanzausschuss prüft und berät den vom Vorstand aufzustellenden und der Landesversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Wirtschaftsplan des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. und legt dem Landesausschuss eine Beschlussempfehlung gemäß § 16 Abs. 2 Satz

1 g dieser Satzung vor. Er erarbeitet Vorlagen an die Landesversammlung über die Beiträge gemäß § 30 Abs. 5.

Im Übrigen kann der Finanzausschuss zu allen für den Landesverband relevanten Finanz- und Wirtschaftsfragen Stellung nehmen sowie dazu Unterlagen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. einsehen.

§ 17 Sitzungen des Landesausschusses

(1) Der Landesausschuss wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Er soll mindestens ein Mal im Kalendervierteljahr zusammentreten. Der Landesausschuss ist auf Antrag von mindestens 25 % seiner Mitglieder oder von drei Vorsitzenden jederzeit einzuberufen.

(2) Für die Durchführung der Versammlung des Landesausschusses gilt § 14 sinngemäß mit der Einschränkung, dass die Einladungsfrist zwei Wochen beträgt. Schriftliche Abstimmungen über Anträge im Umlaufverfahren sind zulässig, sofern kein Mitglied Einspruch erhebt.

(3) Die Stimmrechtsverteilung im Landesausschuss ergibt sich wie folgt: Die Vorsitzenden des Kreisverbandes bzw. deren durch Vollmacht ausgewiesene Vertreter haben jeweils zwei Stimmen.

Jedes übrige Mitglied bzw. jeder durch Vollmacht ausgewiesener übrige Vertreter hat jeweils eine Stimme.

Bei Veränderung der Anzahl der Kreisverbände ist die vorstehende Regelung dahingehend anzupassen, dass die Stimmenanzahl derjenigen Teilnehmer, die nicht Vorsitzende bzw. deren durch Vollmacht ausgewiesene Vertreter sind, nicht mehr als 50 % der Gesamtstimmen des Landesausschusses bei voller Präsenz haben dürfen.

§ 18 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus
    1. dem Präsidenten,
    2. dem Landesschatzmeister,
    3. dem Landesarzt,
    4. dem Landesjustitiar,
    5. dem Vertreter der Bereitschaften,
    6. dem Vertreter der Sozialarbeit,
    7. dem Vertreter des Jugendrotkreuz’,
    8. dem Vertreter der Wasserwacht.

Aus dem Bereich der weiteren Mitglieder b) - d) des Präsidiums ist ein Vizepräsident sowie aus dem Bereich der weiteren Mitglieder b) - h) ein weiterer Vizepräsident durch die Landesversammlung zu wählen.

Die Wahl des Vertreters der jeweiligen Gemeinschaft e) - h) erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinschaft.

Im Falle einer Beschlussfassung, die zur Stimmengleichheit führt, hat der Präsident eine zusätzliche Stimme, die gegebenenfalls entscheidet.

Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie erhalten einen Aufwandsersatz, der auf den in § 3 Abs. 26 a) Einkommensteuergesetz vorgegebenen Rahmen beschränkt ist.

(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Präsident ein Mann, so sollte einer der Vizepräsidenten eine Frau sein oder umgekehrt.

(3) Die Angehörigen des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuzverbandes sein.

(4) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Präsidiumssitzungen finden in der Regel zweimonatlich statt. Sie werden vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend ist.

(7) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(8) Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.

§ 19 Aufgaben des Präsidiums

(1)Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über die Mitgliedsverbände aus.

Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung getroffen werden.

Hält das Präsidium einheitliche Regelungen in seinen Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) für angezeigt, so kann es (mit vorheriger Zustimmung des Landesausschusses) Bestimmungen erlassen, die für alle Gliederungen verbindlich sind.

(2) Das Präsidium bereitet Beschlüsse für die Landesversammlung

  • für    verbandliche    Strategien    und    Ziele    und    für    Regelungen    zu verbandlichen Aufgaben sowie
  • für wesentliche Aufgabenfelder vor, die für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz gelten sollen.

(3) Es hat folgende weitere Aufgaben:

a) Prüfung des Jahresabschlusses;
b) Erörterung des Wirtschaftsplans;
c) Änderung (unterjährig) des Wirtschaftsplans;
d) vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 23 Abs. 4.

Das Präsidium kann für weitere Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes die Zustimmungspflicht festlegen.

Das Präsidium kann für zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahmen Pauschalermächtigungen erteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung gemäß Abs. 4 g).

(4) Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

a) Formulierung der Ziele für den Vorstand;
b) Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 und der weiteren Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung des Landesausschusses;
c) Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 und Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Präsidenten gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1; Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2;
d) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder;
e) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes;
f) Entlastung des Vorstandes;
g) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Vorstand im Einvernehmen mit dem Landesausschuss;
h) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstelle;
i) Entgegennahme der in § 23 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Vorstandes;
ij Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,
k) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.

(5) Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. insbesondere folgende Aufgaben:

a) Überwachung der Tätigkeiten der Verbandsgeschäftsführung Land;
b) Berichterstattung gegenüber der Landesversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit;
c) Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Landesversammlung.

(6) Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Kreisverbänden einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere

a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 10 Abs. 4 Buchstabe a) zu genehmigen,
b) über die Modifizierung des Territorialitätsprinzips gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 zu entscheiden,
c) über Ausnahmen von der Umsetzungsverpflichtung bezüglich der Standards für Hauptaufgabenfelder gemäß § 26 Abs. 3 zu entscheiden, sofern die Verbandsgeschäftsführung Land keine Befreiung erteilt,
d) über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchstaben a) - c) zu entscheiden,
e) die Tätigkeit der Kreisverbände sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen,
f) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Kreisverbände und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen und Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes,
g) der Gründung von und der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen.

Die Kreisverbände haben das Präsidium vor Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten über die Absicht hierzu zu informieren und dem Präsidium Gelegenheit zu geben, hierzu eine eigene Auffassung zu äußern. Gleiches gilt für die Aufnahme von Darlehen, die einen Betrag von 25.000,00 Euro überschreiten, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen sowie Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Gleiches gilt für die Gesellschaften der Kreisverbände oder deren Beteiligung an Gesellschaften, an denen die Kreisverbände beteiligt sind. Gleiches gilt für etwaige Ortsvereine.

(7) Das Präsidium ist befugt, Mitglieder des Landesausschusses sowie Präsidiumsmitglieder bzw. ehrenamtliche Präsidiumsmitglieder der Kreisverbände aus begründetem Anlass (wichtigem Grund) bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. § 3 Abs. 8 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.

(8) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Landesverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

§ 20 Der Präsident

(1) Der Präsident ist der oberste Repräsentant des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Landesversammlung, Landesausschuss oder Präsidium übertragen werden.

Er führt den Vorsitz in der Landesversammlung, dem Landesausschuss und dem Präsidium.

(2) Der Präsident wirkt darauf hin, dass die Organe des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3) Der Präsident ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.

(4) Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

(5) Der Präsident ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und einen Stellvertreter für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. Im Einvernehmen mit den Präsidien bzw. ehrenamtlichen Präsidiumsmitgliedern der Kreisverbände ernennt er auch die Beauftragten für den Katastrophenschutz und einen Stellvertreter für die Kreisverbände.

(6) Der Präsident kann Weisungen nach § 33 Abs. 1 erteilen.

(7) Der Präsident vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(8 ) Der Präsident kann die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass dem betroffenen Vorstandsmitglied einstweilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheidet das Präsidium. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht vom Präsidium innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird.

(9) Der Präsident kann ein Vorstandsmitglied kommissarisch einsetzen, das für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des betroffenen Vorstandsmitgliedes einnimmt.

(10) Maßnahmen des Präsidenten nach den Absätzen 8 und 9 sind beim Vereinsregister anzumelden. Dies gilt auch für ihre Aufhebung.

(11) Der Präsident kann Beschlüsse des Präsidiums beanstanden und sie dem Landesausschuss zur Beschlussfassung vorlegen. Bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landesausschusses können solche beanstandeten Beschlüsse nicht umgesetzt werden.

§ 21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus mindestens einem Mitglied und höchstens drei Mitgliedern. Das Präsidium bestimmt den Vorsitzenden des Vorstandes.

(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. allein. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe entscheidet das Präsidium. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung eines anderen Vorstandsmitglieds oder durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand ist hauptamtlich tätig. Deren Mitglieder werden vom Präsidium für die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt. Zu seiner Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung müssen die Beschlüsse des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Ist eine solche Mehrheit im Präsidium nicht zu erreichen, ist die Abstimmung auf der nächsten ordentlichen Präsidiumssitzung zu wiederholen. Ist auch auf dieser Sitzung keine 2/3-Mehrheit zu erreichen, ist mit einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Präsidiumssitzung einzuberufen. In dieser Sitzung reicht sodann für die entsprechende Beschlussfassung die einfache Mehrheit, sofern zu dieser Mehrheit auch die Stimme des Präsidenten gehört. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Präsident den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

§ 22 Landesgeschäftsführer

Der Vorsitzende des Vorstands führt die Bezeichnung Landesgeschäftsführer; die weiteren Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung stellvertretender Landesgeschäftsführer.

§ 23 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. nach Recht und Gesetz sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Landesversammlung, des Landesausschusses und des Präsidiums. Im Übrigen obliegt dem Vorstand die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen.

Das Präsidium berichtet über das Ergebnis der Revision auf der nächsten Tagung des Landesausschusses.

(2) Der Vorstand hat u.a.

a) den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Landesversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;
b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Landesversammlung zur Feststellung vorzulegen; den geprüften und festgestellten Jahresabschluss dem Bundesverband vorzulegen;
c) der Landesversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten;
d) die Beschlüsse der Landesversammlung, des Präsidiums, des Landes- ausschusses und der Verbandsgeschäftsführung Land vorzubereiten;
e) die von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet umzusetzen und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen;
f) darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Dienste Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und der Ordnungen der Gemeinschaften;
g) die Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstelle zu erlassen;
h) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne der Kreisverbände selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen. Für die Kostentragungspflicht gilt die Regelung des § 10 Abs. (4)g).

Die Ergebnisse bzw. Berichte zu b) sind dem Bundesverband zur Kenntnis zu geben.

(3) Der Vorstand hat dem Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z.B. über

a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;
b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;
c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).

(4) Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:

a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b) Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen;
c) Aufnahme von Darlehen und Krediten
d) Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften;
e) Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften der Einrichtungen;
f) Abschluss von sonstigen Verträgen, die zu einer Verpflichtung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. führen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Gesamtverpflichtung maßgebend.

Der zustimmungsfreie Verfügungsrahmen ist vom Präsidium festzulegen und kann für die Zukunft jederzeit geändert werden.

(5) Die übrigen Recht und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in Anstellungsverträgen, die von dem Präsidenten zu unterzeichnen sind, geregelt.

§ 24 Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Die Verbandsgeschäftsführung Land besteht aus dem Landesgeschäftsführer und aus je einem Vorstand/Geschäftsführer der Kreisverbände. Im Bedarfsfall können weitere Personen hinzugezogen werden. Soweit diese nicht bevollmächtigt sind, ihren Verband rechtswirksam zu vertreten, tritt an ihre Stelle der bevollmächtigte Vertreter. Die Vertreter in der Verbandsgeschäftsführung Land sind an die Beschlüsse ihrer jeweiligen Präsidien gebunden. Der Landesgeschäftsführer führt den Vorsitz. Im Verhinderungsfall leitet die Sitzung das andere Vorstandsmitglied.

(2) Die Sitzungen der Verbandsgeschäftsführung Land finden grundsätzlich drei Mal jährlich statt. Zu ihnen lädt der Vorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Verbandsgeschäftsführung Land ist einzuberufen, wenn mindestens 25 vom Hundert der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beantragen.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Tagesordnung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land, die für den Landesverband und dessen Mitgliedsverbände verbindlich sind, bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land, die mit Bindungswirkung für die Mitgliedsverbände beschlossen werden, müssen diesen und dem Präsidium zugestellt werden.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied der Verbandsgeschäftsführung Land bekommt eine Abschrift zur Verfügung gestellt (Info-Datenbank). Die zuständigen Aufsichtsorgane der Mitglieder sind zu unterrichten.

(5) Die Verbandsgeschäftsführung Land gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Landesausschusses bedarf.

§ 25 Aufgaben der Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Die Verbandsgeschäftsführung Land koordiniert die Hauptaufgabenfelder zwischen dem Landesverband und seinen Mitgliedsverbänden sowie deren Gliederungen. Sie bereitet insoweit die notwendigen Beschlüsse des Präsidiums und der Landesversammlung vor, plant die für die Umsetzung dieser Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen und kontrolliert deren Umsetzung in den Mitgliedsverbänden.

(2) Die Verbandsgeschäftsführung Land beteiligt sich an der Erarbeitung der Entwicklungspläne für die Hauptaufgabenfelder durch die Verbandsgeschäftsführung Bund und deren Umsetzung im Gebiet des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land beschließt

  • zur Sicherung flächendeckender einheitlicher Qualität,
  • zur Sicherung eines einheitlichen Auftritts,
  • zur Unterstützung der ideellen Ausrichtung im Bereich des Landesverbandes,

Standards zu den von den ehrenamtlichen Gremien beschlossenen Hauptaufgabenfeldern und die Eckpunkte der Umsetzung dieser Standards, soweit diese Kompetenz nicht ausschließlich bei der Verbandsgeschäftsführung Bund liegt.

(4) Bei Beschlüssen, die den unmittelbaren Kernbereich einer Gemeinschaft betreffen, sind die zuständigen Leitungsgremien der Gemeinschaften auf Landesebene zu beteiligen. Im Konfliktfall entscheidet das Präsidium.

(5) Zur Umsetzung der Entwicklungspläne und Standards vereinbaren Landesverband und Mitgliedsverbände Ziele.

(6) Der Verbandsgeschäftsführung Land obliegt das Controlling über die Einhaltung und Umsetzung der Standards und Entwicklungspläne; sie stellt Abweichungen fest und berichtet über die Umsetzung gegenüber Präsidium und Landesausschuss.

(7) Die von der Verbandsgeschäftsführung Land gefassten verbindlichen Beschlüsse können durch den Landesausschuss beanstandet oder aufgehoben werden. Diese Möglichkeit besteht nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses an den Kreisverband.

§ 26 Entscheidung der Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Soweit ein Mitglied einen Beschluss gemäß § 25 nicht befolgen will oder kann, kann es unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.

(2) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Mitglied zuzustellen.

(3) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann das Mitglied innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich. Wird der Antrag auf Befreiung von einer DRK-Schwesternschaft gestellt und von der Verbandsgeschäftsführung Land abgelehnt, so hat das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. unter Mitwirkung des Vorstandes des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. zu entscheiden.

(4) Das Mitglied hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(5) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

§ 27 Landesgeschäftsstelle

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. unterhält eine Landesgeschäftsstelle. Sie wird von dem Vorstand geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Landesverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann das Präsidium Besondere Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen und wieder abbestellen.

§ 28 Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Landesausschuss ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Die Mitglieder des Präsidiums und der Vorstand haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit angehört werden. Die Ausschussvorsitzenden berufen die Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung und der zu bearbeitenden Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen ein. § 16 Abs. 2 Nr. 4 ist zu beachten.

(4) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Landesversammlung, der Landesausschuss und das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 29 Der Landeskonventionsbeauftragte

Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Präsident einen Landeskonventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

 

Vierter Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 30 Wirtschaftsführung

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

(2) Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.

(3) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Landesversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Landesverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

(3) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Landesverband Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Landesversammlung fest; das Nähere regelt eine gegebenenfalls zu beschließende Finanzordnung.

(4) Die Kosten der Vertretung in der Landesversammlung, dem Landesausschuss und in der Verbandsgeschäftsführung Land tragen die Mitgliedsverbände.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. haftet mit seinem eigenen Vermögen. Die Mitgliedsverbände haften nicht für die Verbindlichkeiten des Landesverbandes.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 31 Gemeinnützigkeit

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich ist.

(6) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf die als gemeinnützig anerkannten Mitgliedsverbände verteilt, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben. Die Verteilung richtet sich nach dem im letzten Geschäftsjahr für die Aufteilung der Beiträge maßgeblichen Schlüssel. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Fünfter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 32 Ordnungsmaßnahmen

(1)Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e.V. fest, dass der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

  • seine Pflichten aus der Bundessatzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 28 der Bundessatzung verhängt werden.

(2) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. fest, dass ein Mitgliedsverband

  • seine    Pflichten    aus    der    Satzung    oder    aus    den    Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahmen bestimmt sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(4) Ordnungsmaßnahmen sind

a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch den Landesverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen;
b) vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitgliedsverbandes;
c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitgliedsverbandes;
d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten;
e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist diese Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nach geordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.

5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 a) - c) entscheidet das Präsidium.

7) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 d) und e) beschließt die Landesversammlung; § 3 Abs. 8 Satz 4 bleibt unberührt. Dem Beschluss hat die Androhung unter Fristsetzung durch das Präsidium voranzugehen.

Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 33 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. zusammengefassten Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vor beschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e.V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 34 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Zuständigkeitsbereich des Landesver- bandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e.V. entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber

Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e.V. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 35 Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz e.V. ist der Landesverband aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt.

§ 36 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Bundesverbandes nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung des Bundesverbandes.
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

Informieren Sie sich hier über das Selbstverständnis – die Leitlinien, Grundsätze, Aufgaben und Ziele – des Deutschen Roten Kreuzes.

Präsidium, Vorstand und mehr. Hier lesen Sie alles über den DRK-Landesverband Berliner Rotes Kreuz e. V.